Richtlinien des Justizministeriums. Lockerung der Beschäftigungsdauer für ausländische Ärzte und Krankenpfleger

Von SASAKI MANABU

Mit einer Qualifikation für Japan dürfen ausländische Krankenpfleger in der Regel vier und Ärzte sechs Jahre im Land praktizieren. Nun hat das Justizministerium gegenüber zugelassenen ausländischen Krankenpflegern und Ärzten einen Kurs eingeschlagen, um die Begrenzung ihrer Beschäftigungsdauer abzuschaffen oder zumindest zu lockern. Die bisherige Regelung befristete generell die Arbeitsaufnahme und wurde vom Ausland unter dem Stichwort „Festung Japan“ kritisiert. Im Verlauf des Jahres 2005 wird nun festgelegt, bis zu welchem Grad eine Verlängerung der Beschäftigungsdauer zu erwarten ist.

Jenen Personen, die als Ärzte und Krankenpfleger in Japan zugelassen sind, wird zwar ein Aufenthaltsrecht „zur Behandlung“ eingeräumt, dieses wird jedoch durch eine Richtlinie des Justizministeriums für Krankenpfleger zeitlich befristet, wie es heißt: „zu Ausbildungszwecken auf vier Jahre“. Für Ärzte wird der Aufenthalt auf ähnliche Art auf sechs Jahre begrenzt.

Die Ausländerbehörde des Justizministeriums verlautet: „Die Zulassung in Japan ist die Voraussetzung für die Verlängerung, und deswegen kommt es nicht zu Qualitätssenkungen im medizinischen Bereich.“

(Aysel Ergüvenç, Freie Universität Berlin)